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Autor Thema: Edictum Ihrer Majestät Viola Auguste I. von Grenzbrueck  (Gelesen 1437 mal)
Jerevan
Goblin
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« am: 02. Januar 2012, 15:25:42 »

Die Vertretung des Königreiches Grenzbrueck unter dem Wappen des Markgrafen Jerevan von Arkenwald ließ dieser Tage dem Hohen Rat in Tharemis eine Botschaft übermitteln.
Diese hatte zum Inhalt, dass sich Markgraf Jerevan sehr herzlich bedankte für die Anwesenheit der beiden condrianischen Boten auf dem vergangenen Reychstage. Er freue sich, dass die Beziehungen zwischen den beiden Ländern weiterhin bestünden und drückte seine Hoffnung dahingehend aus, dass sie unüberschattet fortbestehen mögen.
Im Auftrage Ihrer Majestät der Königin sei es nun seine Pflicht, die Entscheidung Ihrer Majestät bezüglich der Glaubensfragen condrianischer Mitstreiter auf Reichsgebiet mitzuteilen. Dies geschehe in einer formellen Abschrift des offiziellen königlichen Ediktes. Weiterhin solle das großzügige Geschenk an Ihre Majestät vom Reychstage erwidert werden.

In einer kleinen, nichtsdestoweniger aber schönen Schmucktruhe fand sich das Geschenk an den Hohen Rat. Es handelte sich um eine sehr fein gearbeitete, verzierte und geschmückte Marionettenpuppe, deren Figur durch Schnitt und Landesfarben seiner Kleidung bis hin zur Kopfbedeckung an einen condrianischen Herren erinnerten. Selbst ein Wappenwimpel am Gürtel der Figur, der das Zeichen des Hohen Rates zu Tharemis trug, fehlte nicht.

Schließlich und endlich befand sich zuletzt ein offizielles Dokument in der Truhe, mehrere schwere Siegel, darunter das königliche, tragend, welches folgenden Text enthielt:


"Wir, Viola Auguste, Erste Unseres Namens, durch die Gnade der Ewgen Koenigin von Grenzbrueck, Hertzogin von Limest, Markgraefin von Tryx, Graefin von Brueckstedt etc. etc. pp. guetigste Herrscherin im rechten Glauben, den Ewgen zu Ehren, der Ewgen Mutter getreu, beseelt von dem Willen, die ewiglich gewollte Ordnung zu bewahren, Unser Hertz erfuellt von dem Wunsche, das ewigliche Recht undt den Frieden zu schuetzen, das Ansehen des Reyches in der Welth zu mehren, das Volck, die Armen undt Schwachen undt alle Uns anvertrauten zu verteidigen vor unrechtem Thun und Handeln, getrieben von dem Ansinnen, die Geschicke des Reyches zu fuegen undt zu formen, auf dasz der gantze Erdkreys gefestigt werde, haben wohl gesehen undt wollen hiermit anerkennen, dasz im Kampfe wider die schwartze Pest viele Verbuendete aus dem Lande Condra mit den Unseren geblutet haben, Uns undt dem Reyche treu, und das Reych undt die Krone schuetzendt ihr Leben gaben wider den schwartzen Feyndt, dasz diese aber nicht dem rechten, ewgefaelligen Glauben nachgehen, sondern aus kindlicher Unwiszenheyt undt schuldloser Verwirrung nicht an die Ewgen selbst glauben, sondern eigenen sonderlichen Riten undt Gebraeuchen nachgehen und dem rechten Glauben daher fehlen.
Da Wir aber, in Unserer Gnade undt Milde, Myrns muetterlichen Worthen eingedenckt, uns besinnen wollen und soeben anerkannt haben, was Uns und jene eynet, naemlich der unermuedliche undt unverbruechliche Kampf wider den Schatten, da hierob altzo ein festes Bandt des Buendniszes zwsichen Krone, Reych undt den Landen Condras undt seyner Menschen besteht, bestimmen Wir hiermit, dasz den Menschen, die als Verbuendete den Boden Unseres Reyches betreten, um mit Uns zu fechten Seyt an Seyt oder um Handel zu treyben oder aus sonstigem ewgefaelligen, friedliebenden undt gerechten Grunde, keyn Unbil widerfahre ob ihres Fehlens wider den einzigen undt wahren Glauben. Undt daher stellen Wir jene Vorgenannten unter Unsere koenigliche undt muetterliche Schutzpflicht im gantzen Reyche undt erteylen ihnen hiermit im Einklang mit der Geheyligten Ecclesia von Lynsbrunn undt deren Vertretern, allen voran den Vocati Priori der Saeulen Acrulons, Myrns und Maewons, einen koeniglichen Dispens. Sie sollen daher wegen oder aufgrund oder um ihres fehlerhaften Glaubens willen nicht verfolgt werden, weder durch ecclesiale noch weltliche Gerichtsbarkeyt oder Inquistion.

Ihnen wirdt fuerderhin gestattet als folgt.
Sie duerfen ihren Riten und Gebraeuchen im Verborgenen nachgehen, ohne der Ketzerey oder des Aberglaubens angeklagt zu werden oder solche, wie auch andere, Anklage fuerchten zu mueszen. Ihnen sey es gestattet, nach ihren Riten oder Gebraeuchen zu beten, so daran nicht ein anderer Anstosz nimmt, naemlich im Felde oder auf dem Schlachtfeldt soll man Nachsicht darob ueben, da der drohende Tod die Menschen oft verzagen laeszt undt Geyst undt Hertz schwach werden laeszt. So sich noch Tempel oder Staetten, die sie heylig oder geweyht nennen, weil sich dort etwa die Gebeine eines der ihren befinden oder sonst etwas anderes, auf Reychsgrundt finden, so wirdt es ihnen gestattet, diese Gebeine, Reliquien oder was immer es sey, in ihre Heymat zu verbringen von nun an fuer ein Jahr undt einen Tag. Was aber nicht fortgeschafft wirdt, das faellt der Ecclesia an, auf dasz diese darueber verfuege, wie es ihr ewgefaellig erscheyne. Ihnen sey es gestattet, Symbole undt andere Erkennungszeychen ihrer Irrlehre im Verborgenen bey sich zu fuehren.

Ihnen sey gestattet, Ihre Toten nach ihren Riten zu bestatten, so seyen sie hiermit gewarnt, dasz hierob keyn Anspruch entstehe, dasz diese Totenfelder geweyht oder gar geheyligt seyen undt dasz wir weder Pilgerfahrt noch anderes hierher gestattet werden. So sie ihre Toten daher nicht auf Reychsboden bestattet wollen, so sollen diese verbrannt werden undt sie sollen die Asche der Toten mitnehmen in ihre Heymat, um sie dort zu bestatten. Keynesfalls aber wollen Wir es ihnen erlauben oder gestatten, dasz sie die Leichname laenger als vier Tage unbestattet undt unverbrannt zu laszen oder gar, dasz sie die Leichname in Fluesze, Bachlaeufe, Meere oder andere Gewaeszer verbringen. Handeln sie aber wider die letztgenannte Pflicht, dann sollen sie mit dem Tode bestraft werden.

Ihnen iszt es angerathen undt wohl gestattet, allsbaldt undt zu allen Zeyten, wenn Ihr Geyst die wahre Lehre und Reinheyt des ewgefaelligen Glaubens erkennt, sich zu den Ewgen zu bekennen undt die Registratura zu erlangen, um in die Gemeynschaft der Glaeubigen aufgenommen zu werden, damit sie am Ende der Tage die Ewgen selbst von Angesicht zu Angesicht an deren Tafel schauen koennen undt nicht im ewigen Dunckel des Atramentums verloren sindt. Wir bitten insoweyt zu Acrulon und Maewon, dasz sie ihnen das Licht der Erkenntnis bringen moege undt erbitten Myrns guetige Milde undt Fuersprache hierob.

All dies gestatten Wir ihnen um des Bundes wider den Schatten willen undt weil sie wie Kinder sindt, ahnungslos und verwirrt undt sie daher Unserer besonderen Fuerbitte undt Unseres Schutzes beduerfen. Wir hoffen, dasz sie der groszen Guete gewahr sindt, welche Myrn ihnen durch diesen Unseren koeniglichen Willen zuteyl werden laeszt undt Ihr Hertz erfuellt werden moege von dieser gnaedigen undt barmhertzigen Liebe, auf dasz sie ihr Fehlen beenden, bevor ihr Geyst fuer immer verloren iszt.

Handeln sie aber wider diese vorgenannten Erlaubnisze undt besonderen Privilegien, die Wir selbst ihnen hiermit gestatten, indem sie oeffentlich sich zu ihrem Glauben bekennen oder versuchen, andere vom rechten Glauben abzubringen, in particulari indem sie zu missionieren suchen, ihre falschen Botschaften ad publico verkuenden oder sonstiges tun, welches dem Vorgenannten zuwider spricht, so sindt sie Unseres koeniglich gewaehrten Schutzes undt ihrer Privilegien verlustig undt werden bestraft, wie es das Pentagonium Purificatum fuer Ketzer und Aberglaeubige vorschreybt.

Solcherath iszet Unser Wille.

Viola Auguste, Regina Grenzbrueckensis"
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